Artikel 61 VO (EU) 2020/688

Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

Für den Fall, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder die Herkunftsbestände der Bruteier mit anderen Impfstoffen als mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.

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