Artikel 60 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie kommen aus einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb;
b)
sie kommen aus Beständen, die in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden;
c)
sie kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
d)
sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.

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