Artikel 59 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
(1) Unternehmer verbringen andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel als Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere haben sich seit dem Schlupf oder über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang kontinuierlich in einem registrierten oder einem geschlossenen Betrieb aufgehalten;
- b)
- die Tiere kommen aus Beständen, die keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen zeigen und bei denen kein entsprechender Verdacht besteht;
- c)
- die Tiere zeigen keine klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. bei ihnen besteht kein entsprechender Verdacht;
- d)
- für den Fall, dass die Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet bzw. einer Zone desselben in die Union verbracht wurden, standen sie entsprechend den Anforderungen an den Eingang in die Union im zugelassenen Bestimmungsquarantänebetrieb in der Union unter Quarantäne;
- e)
- im Falle von Tauben sind die Tiere gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und kommen aus einem Betrieb, in dem Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit vorgenommen werden;
- f)
- die einschlägigen Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gemäß den Artikeln 61 und 62.
(2) Unternehmer verbringen Papageienvögel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- die Bedingungen gemäß Absatz 1;
- b)
-
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem es in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang keine bestätigten Fälle von Chlamydiose der Vögel gab und in dem, sollte es dort in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang bestätigte Fälle von Chlamydiose der Vögel gegeben haben, folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:
- i)
- infizierte Vögel und Vögel, die infiziert sein dürften, wurden einer Behandlung unterzogen;
- ii)
- im Anschluss an die abgeschlossene Behandlung wurden die betroffenen Tiere einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel mit Negativbefund unterzogen;
- iii)
- nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert;
- iv)
- nach Abschluss der in Ziffer iii genannten Reinigung und Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen;
- c)
- für den Fall, dass die Tiere mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose der Vögel festgestellt worden ist, in Berührung gekommen sind, wurden die Tiere mindestens 14 Tage nach dem Kontakt einer Laboruntersuchung auf Chlamydiose der Vögel unterzogen, deren Befund negativ war;
- d)
- die Tiere sind entsprechend Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 gekennzeichnet.
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