Artikel 58 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;
- b)
- die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
- c)
- die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;
- d)
- im Falle von Canidae wurden an den Tieren die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 2 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt;
- e)
- soweit nach der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen mit anderen für Carnivora oder für bestimmte Carnivora-Arten gelisteten Seuchen als Tollwut erlassen wurden, wurden an den Tieren der mit diesen Maßnahmen erfassten Arten die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 für diese Carnivora-Arten innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen auf zu diesen Carnivora-Arten gehörende Tiere zu fordern, durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege
- a)
-
in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;
oder
- b)
- in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(1) gehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
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