Artikel 58 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten

(1) Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;
b)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
c)
die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;
d)
im Falle von Canidae wurden an den Tieren die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 2 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt;
e)
soweit nach der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen mit anderen für Carnivora oder für bestimmte Carnivora-Arten gelisteten Seuchen als Tollwut erlassen wurden, wurden an den Tieren der mit diesen Maßnahmen erfassten Arten die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 für diese Carnivora-Arten innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen auf zu diesen Carnivora-Arten gehörende Tiere zu fordern, durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege

a)
in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;

oder

b)
in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(1) gehalten werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

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