Artikel 58 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an die Verbringung sonstiger Carnivora in andere Mitgliedstaaten
(1) Unternehmer verbringen sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese sonstigen Carnivora folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Die Tiere sind entweder einzeln oder als Gruppe von Tieren derselben Art gekennzeichnet, die während der Verbringung an den Bestimmungsort zusammen gehalten werden;
- b)
- die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
- c)
- die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft;
- d)
- im Fall von Canidae, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des in dem genannten Teil festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen Unternehmer sonstige Carnivora, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Canidae, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, verbringen, wenn die Tiere auf direktem Wege
- a)
- in einen geschlossenen Betrieb befördert werden;
oder
- b)
- in einen Betrieb befördert werden, in dem diese Tiere als Pelztiere im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(1) gehalten werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
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