Artikel 57 VO (EU) 2020/688

Informationspflicht der zuständigen Behörden im Hinblick auf Ausnahmen von den Tollwutimpfanforderungen an Hunde, Katzen und Frettchen

Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die generelle Akzeptanz von in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a sowie in Artikel 56 Buchstaben a genannten aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Hunden, Katzen und Frettchen zur Verfügung, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen.

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