Artikel 68 VO (EU) 2020/688
Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat
Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme des Haltungszeitraums nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.
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