Artikel 69 VO (EU) 2020/688

Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats kann die Verbringung registrierter Equiden, die die Anforderungen an die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat genehmigen, sofern

a)
die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Bedingungen auf der Grundlage der Anforderungen gemäß den Buchstaben b und c festgelegt und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass solche Verbringungen genehmigt sind;
b)
die Tiere, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Ursprungsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen;
c)
die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegte Bedingung für die Rückverfolgbarkeit der verbrachten Tiere erfüllt und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über die Absicht unterrichtet, die Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen.

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