Artikel 51 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an die Verbringung von Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hummeln nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Sie zeigen keine Anzeichen für einen Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer);
b)
sie kommen aus einem Betrieb, der sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens 100 km um den Betrieb kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist. Diese Anforderungen gelten nicht für Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben, die gemäß Artikel 52 verbracht werden.

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