Artikel 52 VO (EU) 2020/688
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde;
- b)
- im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.