Artikel 52 VO (EU) 2020/688

Ausnahmeregelung für die Verbringung von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von Artikel 51 Buchstabe b dürfen Unternehmer Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln in andere Mitgliedstaaten verbringen, wenn sie Artikel 51 Buchstabe a entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Sie wurden isoliert in einzelnen epidemiologischen Einheiten gezüchtet, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Behälter gehalten wird, der vor Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde;
b)
im Rahmen der Erhebungen, die regelmäßig entsprechend schriftlich festgelegten Standardbetriebsverfahren zu der epidemiologischen Einheit durchgeführt werden, wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) innerhalb der epidemiologischen Einheit ermittelt.

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