Artikel 53 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)
entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;

oder

ii)
in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)
die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet und es wird bestätigt, dass:

i)
das gekennzeichnete Tier aus einem Betrieb kommt, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden, und mindestens 21 Tage vor der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;
ii)
an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden; diese Anforderung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden;

c)
Tiere, die nach Verlassen ihres Ursprungsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.

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