Artikel 53 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
entweder
- i)
- durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung
oder
- ii)
- in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
- b)
- die Tiere kommen aus Betrieben, in denen während der 30 Tage vor dem Datum des Versands keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
- c)
- die Tiere wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 54 Absätze 1 und 2 verbracht werden;
- d)
- im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, wurden die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 verbracht werden;
- e)
- mit jedem einzelnen Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das die Erfüllung der Anforderungen gemäß den Buchstaben c und d dokumentiert und bestätigt;
- f)
- Tiere, die nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs aufgetrieben werden, werden in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen aufgetrieben, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassen sind.
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