Artikel 54 VO (EU) 2020/688

Ausnahme von Anforderungen in Zusammenhang mit der Tollwutimpfung und der Behandlung gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis

(1) Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind und nicht gegen Tollwut geimpft wurden, oder die in einem Alter von 12 bis 16 Wochen sind und gegen Tollwut geimpft wurden, aber noch nicht die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, sofern:

a)
der Bestimmungsmitgliedstaat derartige Verbringungen im Allgemeinen genehmigt und die Öffentlichkeit auf einer eigens eingerichteten Website informiert hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind; und
b)
eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
die in Artikel 86 genannte Veterinärbescheinigung wird durch eine Erklärung des Unternehmers ergänzt, die besagt, dass die Tiere von der Geburt bis zum Abgangszeitpunkt nicht mit gehaltenen Landtieren, bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht, oder mit wild lebenden Tieren von für die Infektion mit dem Tollwut-Virus gelisteten Arten in Berührung gekommen sind;

oder

ii)
aus dem Identifizierungsdokument des Muttertiers, von dem die in diesem Absatz genannten Tiere noch abhängig sind, geht hervor, dass das Muttertier vor deren Geburt gegen Tollwut geimpft wurde und dass diese Impfung die in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erfüllt hat.

(2) Abweichend von Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii dürfen Unternehmer Hunde, Katzen und Frettchen, die nicht gegen Tollwut geimpft wurden, und Hunde, die keiner Behandlung gegen den Befall mit Echinococcus multilocularis unterzogen wurden, auf direktem Weg in einen geschlossenen Betrieb verbringen.

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