Artikel 55 VO (EU) 2020/688

Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken

Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:

entweder

i)
durch einen gemäß Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 implantierten injizierbaren Transponder und entsprechend den Anforderungen in Artikel 70a der genannten Delegierten Verordnung

entweder

ii)
in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;

b)
mit jedem Tier wird gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 ein individuelles Identifizierungsdokument mitgeführt, welches dokumentiert, dass

i)
jedes Tier mindestens 21 Tage vor dem Datum der Verbringung im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Anforderung gilt jedoch nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß Artikel 56 verbracht werden;
ii)
im Fall von Hunden, die in einen Mitgliedstaat oder eine Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Echinococcus multilocularis verbracht werden, die Tiere vor dem Eingang in diesen Mitgliedstaat oder diese Zone den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 innerhalb des im genannten Anhang Teil 2 Nummer 2 festgelegten erforderlichen Zeitraums unterzogen wurden.

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