Artikel 55 VO (EU) 2020/688
Pflicht der Heimtierhalter in Bezug auf andere Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen als Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken
Kann eine nichtkommerzielle Verbringung von in Haushalten als Heimtiere gehaltenen Hunden, Katzen oder Frettchen nicht entsprechend den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden, verbringen Heimtierhalter in Haushalten als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
-
Die Tiere sind einzeln gekennzeichnet:
entweder
- i)
-
entsprechend Artikel 70 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
oder
- ii)
- in Form einer deutlich erkennbaren Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde;
- b)
-
die Tiere werden gemäß Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 von einem individuellen Identifizierungsdokument begleitet, mit dem bestätigt wird, dass
- i)
- das gekennzeichnete Tier mindestens 21 Tage vor dem Abgang im Rahmen einer vollständigen Erstimpfung gegen Tollwut geimpft oder gemäß den in Anhang VII Teil 1 aufgeführten Gültigkeitsanforderungen erneut gegen Tollwut geimpft wurde; diese Bestimmung gilt nicht für Hunde, Katzen und Frettchen, die gemäß den Bedingungen laut Artikel 56 verbracht werden;
- ii)
- an den Tieren — im Falle von Hunden — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 1 und, soweit zutreffend, — im Falle von Hunden, Katzen oder Frettchen — die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 3 innerhalb des darin festgelegten erforderlichen Zeitraums vor dem Eingang in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, für den/die es möglich wäre, die Anwendung dieser Maßnahmen zu fordern, durchgeführt wurden.
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