Artikel 50 VO (EU) 2020/688
Zusätzliche Anforderungen in Zusammenhang mit Befällen mit Varroa spp. für die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status frei von Befall mit Varroa spp., wenn sie den Anforderungen des Artikels 48 entsprechen und sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Sie kommen aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben mit dem Status frei von Befall mit Varroa spp.;
- b)
- sie sind während des Transports gegen einen Befall mit Varroa spp. geschützt.
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