Artikel 49 VO (EU) 2020/688
Ausnahmeregelung für die Verbringung von Honigbienenköniginnen in andere Mitgliedstaaten
Abweichend von Artikel 48 Buchstabe b Ziffer ii dürfen Unternehmer Honigbienenköniginnen verbringen, wenn diese Tiere die Anforderungen gemäß Artikel 48 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iii sowie folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- In der Herkunftsimkerei wurde kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet, und die Imkerei befindet sich mindestens 30 km entfernt von den Grenzen einer Schutzzone, die von der zuständigen Behörde im Umkreis von mindestens 20 km um den Ort des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;
- b)
- die Herkunftsimkerei befindet sich nicht in einer mit Schutzmaßnahmen belegten Sperrzone, die von der Union wegen des bestätigten Auftretens eines Befalls mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) eingerichtet wurde;
- c)
- die Herkunftsimkerei befindet sich in einem Gebiet, in dem jährliche Überwachungsmaßnahmen für die Aufdeckung von Befällen mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, mit denen ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Imkereien befallen waren;
- d)
- die Herkunftsimkerei wird während der Produktionssaison monatlich durch die zuständige Behörde mit Negativbefund kontrolliert, womit ein möglicher Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festgestellt werden kann, wenn mindestens 2 % der Bienenstöcke befallen waren;
- e)
- sie sind in Einzelkäfigen zusammen mit höchstens 20 Pflegebienen untergebracht.
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