Artikel 48 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an die Verbringung von Honigbienen in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Honigbienen in gleich welcher Phase ihres Lebenszyklus, darunter die Brut von Honigbienen, nur dann in andere Mitgliedstaaten, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere und die Herkunftsbienenstöcke zeigen keine Anzeichen für die Amerikanische Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder Tropilaelaps spp.;
b)
sie kommen aus einer Imkerei, die sich an einem Ort befindet, an dem im Umkreis von mindestens:

i)
3 km in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall der Amerikanischen Faulbrut gemeldet wurde und der nicht wegen eines Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut zur Sperrzone erklärt worden ist;
ii)
100 km kein Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß Artikel 49;
iii)
100 km kein Befall mit Tropilaelaps spp. gemeldet wurde und der nicht wegen des bestätigten Auftretens von Tropilaelaps spp. oder eines entsprechenden Verdachts zur Sperrzone erklärt worden ist.

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