Artikel 47 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten

Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere

entweder

(1)
in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden;

oder

(2)
aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden.

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