Artikel 47 VO (EU) 2020/688
Anforderungen an Verbringungen von Primaten in andere Mitgliedstaaten
Unternehmer verbringen Primaten nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere
entweder
- (1)
-
in einem geschlossenen Betrieb gehalten wurden und gemäß den Anforderungen des Artikels 64 Absatz 1 zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden;
oder
- (2)
- aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb kommen und gemäß den Anforderungen des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b zu einem geschlossenen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert werden.
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