Artikel 46 VO (EU) 2020/688

Ausnahmen für Verbringungen von Huftieren für Ausstellungen, sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen

(1) Die Bedingungen gemäß Artikel 126 Absatz 2 und Artikel 134 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Verbringungen gehaltener Huftiere in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Teilnahme an Ausstellungen, sportlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen.

(2) Die Genehmigung des Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/429 ist nicht erforderlich, wenn einzeln zertifizierte, registrierte Equiden gemeinsam auf einem Transportmittel in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden, um dort an einer der in Absatz 1 genannten Aktivitäten teilzunehmen.

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