Artikel 45 VO (EU) 2020/688
Genaue Vorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Auftrieben
(1) Unternehmer von für Auftriebe zugelassenen Betrieben stellen sicher, dass:
- a)
- der Betrieb oder epidemiologisch abgegrenzte Bereiche zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs in regelmäßigen Abständen von höchstens 14 Tagen ununterbrochener Belegung von Tieren freigemacht sowie gereinigt und desinfiziert wird/werden;
- b)
- die Reifen der Transportmittel, aus denen Tiere entladen oder in die Tiere aufgeladen werden, vor Verlassen des Betriebs desinfiziert werden.
(2) Unternehmer, die Auftriebe gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels auf Transportmitteln durchführen, stellen sicher, dass die Reifen der Transportmittel vor Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden.
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