Artikel 44 VO (EU) 2020/688

Spezifische Vorschriften für auf Transportmitteln stattfindende Auftriebe

Unternehmer der Betriebe, die Huftiere oder Geflügel halten, die/das vor der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat auf dem Transportmittel aufgetrieben werden soll(en), stellen sicher, dass die Verladung im Betrieb durchgeführt wird, ohne dass das Transportmittel in die Räumlichkeiten gelangt, in denen Tiere gehalten werden.

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