Artikel 43 VO (EU) 2020/688
Spezifische Vorschriften für Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels
(1) Während der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels aus dem Herkunftsbetrieb in einen Betrieb im Bestimmungsmitgliedstaat stellen Unternehmer sicher, dass die Tiere nicht mehr als dreimal aufgetrieben werden und dass diese Auftriebe in für Auftriebe zugelassenen Betrieben oder auf Transportmitteln gemäß Artikel 44 unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:
- a)
- Jedes der aufgetriebenen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere wird spätestens innerhalb von 20 Tagen nach Verlassen des Herkunftsbetriebs an seinen endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht;
- b)
- der Zeitraum zwischen dem Datum des Abgangs der einzelnen gehaltenen Huf- und Geflügeltiere aus ihrem Herkunftsbetrieb und dem Datum des Abgangs aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat darf höchstens 14 Tage betragen.
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde legt der Unternehmer, der die Veterinärbescheinigung zwecks Übereinstimmung mit Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt, einen Verbringungsverlauf (mit sämtlichen Auftrieben) für die Tiere der Sendung seit ihrem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb vor.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Zeitraum von 20 Tagen beim Transport von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird.
(4) Bei zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Huftieren gilt das Versammeln von Tieren aus mehr als einem Betrieb nach Verlassen des Ursprungsbetriebs für einen Zeitraum von weniger als 20 Tagen als Auftrieb.
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