Artikel 42 VO (EU) 2020/688

Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”

Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:

a)
Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel:

i)
sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
ii)
waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:

kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;

keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;

keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;

iii)
wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war;

b)
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder:

i)
nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;

oder

ii)
gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;

c)
im Falle von Eintagsküken:

i)
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
ii)
sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;
iii)
sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;

d)
im Falle von Geflügelbruteiern:

i)
sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
ii)
sie kommen aus Beständen, die:

entweder

nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;

oder

mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.

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