Artikel 42 VO (EU) 2020/688
Zusätzliche Anforderungen an Verbringungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung”
Unternehmer verbringen Geflügel und Geflügelbruteier nur dann aus einem Mitgliedstaat oder aus einer Zone desselben, der/die nicht den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, in einen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung” hat, wenn diese Tiere und Bruteier zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 3 für die jeweilige Ware folgende Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit erfüllen:
- a)
-
Im Falle von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel:
- i)
- sind sie nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- ii)
-
waren sie über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:
- —
-
kein Geflügel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;
- —
-
keine anderen Vögel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang eingestallt wurden;
- —
-
keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;
- iii)
- wurden sie in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war;
- b)
-
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel kommen diese Tiere aus Beständen, die entweder:
- i)
-
nicht gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden;
oder
- ii)
- gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind und in den letzten 14 Tagen vor dem Abgang einer Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen wurden, bei der eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
- c)
-
im Falle von Eintagsküken:
- i)
- sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- ii)
- sie sind aus Bruteiern hervorgegangen, die den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;
- iii)
- sie kommen aus einer Brüterei, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, dass diese Bruteier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Bruteiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe d entsprechen;
- d)
-
im Falle von Geflügelbruteiern:
- i)
- sie sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
- ii)
-
sie kommen aus Beständen, die:
entweder
- —
-
nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;
oder
- —
-
mit inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind;
oder
- —
-
mit lebenden Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft sind, die die in Anhang VI aufgeführten Kriterien erfüllen, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor der Sammlung der Bruteier vorgenommen wurde.
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