Artikel 41 VO (EU) 2020/688
Anforderungen in Zusammenhang mit Impfungen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Für den Fall, dass Geflügel, Geflügelbruteier oder die Herkunftsbestände von Bruteiern oder Eintagsküken mit anderen Impfstoffen als inaktivierten Impfstoffen gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, erfüllen die verabreichten Impfstoffe die in Anhang VI aufgeführten Kriterien.
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