Artikel 4 VO (EU) 2020/688

Allgemeine Anforderungen an Transportmittel

Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass das zum Transport von gehaltenen Landtieren oder von Bruteiern verwendete Transportmittel, ausgenommen Transportmittel für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)
so konstruiert ist, dass:

i)
Tiere oder Bruteier nicht entweichen bzw. herausfallen können;
ii)
eine Sichtprüfung der Örtlichkeiten, in denen Tiere gehalten werden, möglich ist;
iii)
das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird;
iv)
im Falle von Geflügel oder von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird;

b)
sobald wie möglich nach jedem Transport von Tieren, Bruteiern oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut gereinigt und desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere oder Bruteier aufgeladen werden.

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