Artikel 5 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1) Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden, ausgenommen Transportbehälter/Container für die in Artikel 6 genannten Landtiere,

a)
den Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe a entsprechen;
b)
ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art, derselben Kategorie, desselben Typus und desselben Gesundheitsstatus enthalten;
c)
eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i)
als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter werden sie nach der ersten Verwendung vernichtet;

oder

ii)
sie werden nach Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einer erneuten Verwendung getrocknet bzw. trocknen gelassen.

(2) Im Falle von Geflügel und Bruteiern stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen gehaltenes Geflügel und Bruteier im Transportmittel transportiert werden, folgende Angaben tragen:

a)
bei Eintagsküken und Bruteiern:

i)
den Namen des Herkunftsmitgliedstaats;
ii)
die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
iii)
die Art des betreffenden Geflügels;
iv)
die Anzahl der Tiere bzw. der Bruteier;

b)
bei Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs.

(3) Im Falle von gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 transportierten Honigbienenköniginnen stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportbehälter/Container oder die gesamte Sendung unmittelbar nach der Sichtkontrolle durch den amtlichen Tierarzt zur Bescheinigung der Tiergesundheit mit einem feinen Netz einer Maschenweite von höchstens 2 mm bespannt werden.

(4) Im Falle von Hummeln aus von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln stellen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass diese während des Transports in getrennten epidemiologischen Einheiten isoliert sind, wobei jede Kolonie in einem geschlossenen Transportbehälter/Container gehalten wird, der vor der Verwendung neu war oder gereinigt und desinfiziert wurde.

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