Artikel 6 VO (EU) 2020/688
Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden
(1) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von:
- a)
- Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;
- b)
- Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt;
- c)
- Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind.
(2) Die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für den Transport von Equiden innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, diese Equiden sind zur Schlachtung bestimmt.
(3) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:
- a)
-
innerhalb eines Betriebs, wenn
- i)
-
die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;
und
- ii)
- das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;
oder
- b)
-
zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn
- i)
-
die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören;
und
- ii)
- die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden.
(4) Die Anforderungen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transport von Honigbienen und Hummeln.
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