Artikel 6 VO (EU) 2020/688

Ausnahmen von den Anforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen gehaltene Landtiere und Bruteier transportiert werden

(1) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für den Transport von:

a)
Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;
b)
Tieren der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten in einer höheren Zahl als nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung zulässig, wenn der Transport zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt;
c)
Tieren der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken in einer höheren Zahl als für diese Arten festgelegt, wenn Vorschriften zur Festlegung der Höchstzahl von Heimtieren der betreffenden Arten gemäß Artikel 246 Absatz 3 erlassen worden sind.

(2) Die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für den Transport von Equiden innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, diese Equiden sind zur Schlachtung bestimmt.

(3) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b nicht für den Transport gelten:

a)
innerhalb eines Betriebs, wenn

i)
die transportierten Tiere in diesem Betrieb gehalten werden und der Transport durch den Unternehmer dieses Betriebs erfolgt;

und

ii)
das für Transporte gehaltener Landtiere verwendete Transportmittel vor Verlassen des Betriebs gereinigt und desinfiziert wird;

oder

b)
zwischen Betrieben innerhalb des Mitgliedstaats, wenn

i)
die Betriebe zu derselben Lieferkette gehören;

und

ii)
die zur Beförderung gehaltener Landtiere verwendeten Transportmittel am Ende eines jeden Tages gereinigt und desinfiziert werden, sofern Tiere in diesen Transportmitteln transportiert wurden.

(4) Die Anforderungen nach Artikel 4 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Transport von Honigbienen und Hummeln.

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