Artikel 7 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich Impfungen gegen Seuchen der Kategorie A

Für den Fall, dass der Herkunftsmitgliedstaat eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A eingeführt hat, verbringen Unternehmer Landtiere oder Bruteier nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere und Bruteier die spezifischen Bedingungen erfüllen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 für die entsprechende Seuche der Kategorie A und für Tiere von für diese Seuche gelisteten Arten festgelegt wurden.

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