Artikel 8 VO (EU) 2020/688

Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten

Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird.

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