Artikel 8 VO (EU) 2020/688
Höchstfrist für die Schlachtung von gehaltenen Huftieren und gehaltenem Geflügel aus anderen Mitgliedstaaten
Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das sie aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden/wird.
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