Artikel 9 VO (EU) 2020/688

Ergänzende Risikominderungsmaßnahmen für Unternehmer von Schlachthöfen

(1) Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und mindestens eines der folgenden Kriterien nicht erfüllen:

a)
Sie erfüllen mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission;

oder

b)
sie erfüllen die Bedingungen laut Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

(2) Für den Fall, dass Tiere von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch transportiert werden und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a bis c oder gemäß Artikel 32 Absatz 2 nicht erfüllen, stellen Unternehmer von Schlachthöfen neben den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen sicher, dass diese Tiere spätestens 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem Schlachthof geschlachtet werden.

(3) Unternehmer von Schlachthöfen stellen sicher, dass Tiere der für Infektionen mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gelisteten Arten spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Schlachthof geschlachtet werden, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat kommen und die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g bzw. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f für jede betroffene Tierart nicht erfüllen.

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