Artikel 3 VO (EU) 2020/688

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Transportmittel” ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;
2.
„Transportbehälter” / „Container” jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren oder Eiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
3.
„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb” einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;
4.
„Rind” ein Huftier der Gattungen BisonBos (einschließlich der Untergattungen BosBibosNovibosPoephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
5.
Betrieb, der frei von „Seuche” ist einen Betrieb, dem der Status „seuchenfrei” gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;
6.
Status frei von „Seuche”   den Status „seuchenfrei” eines Mitgliedstaats oder einer Zone desselben, der in Übereinstimmung mit Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
7.
  „Seuche” wurde nicht gemeldet eine Situation, in der kein Tier oder keine Gruppe von Tieren relevanter Arten, das/die in dem betreffenden Betrieb gehalten wird/werden, als bestätigter Fall dieser Seuche klassifiziert ist, und jeder Verdacht auf diese Seuche ausgeschlossen wurde;
8.
zur Schlachtung bestimmte „Tiere”   gehaltene Landtiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof transportiert werden sollen;
9.
„zugelassener Quarantänebetrieb” einen Betrieb, dem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Zulassung erteilt wurde;
10.
„zugelassenes Tilgungsprogramm” ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone desselben durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
11.
„Schaf” ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
12.
„Ziege” ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
13.
„Schwein” ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
14.
„Equiden” Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
15.
„Camelidae” Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
16.
„Cervidae” Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;
17.
„sonstige gehaltene Huftiere” andere gehaltene Huftiere als Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae;
18.
„vektorgeschützter Betrieb” einen Teil oder die Gesamtheit der Einrichtungen eines Betriebs, die durch den Einsatz geeigneter physischer und betriebswirtschaftlicher Mittel vor Angriffen von Culicoides geschützt sind, wobei der Status eines vektorgeschützten Betriebs von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wird;
19.
„vektorfreier Zeitraum” die Dauer der Inaktivität von Culicoides in einem abgegrenzten Gebiet, die gemäß Anhang V Teil II Kapitel 1 Abschnitt 5 der [Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmt wird;
20.
„Zuchtgeflügel” mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
21.
„Nutzgeflügel” mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird;
22.
„Bestand” sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen;
23.
„Eintagsküken” Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;
24.
„spezifiziert pathogenfreie Eier” Bruteier, die von „Hühnerbeständen frei von spezifizierten Pathogenen” gemäß dem Europäischen Arzneibuch(1) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind;
25.
„registrierte Equiden” :

a)
reinrassige Zuchttiere der Art Equus caballus und Equus asinus‚ die in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen sind oder aber für eine Eintragung dort infrage kommen;
b)
gehaltene Tiere der Art Equus caballus, die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert sind ( „registriertes Pferd” );

26.
„Primaten” Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;
27.
„Honigbienen” Tiere der Art Apis mellifera;
28.
„Hummeln” Tiere der Gattung Bombus;
29.
„Hund” ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;
30.
„Katze” ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;
31.
„Frettchen” ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;
32.
„sonstige Carnivora” andere Tiere der Ordnung Carnivora als Hunde, Katzen oder Frettchen;
33.
„Wanderzirkus” einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
34.
„Dressurnummer” eine Nummer mit Tieren, die zum Zweck einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;
35.
„Brieftauben” Tauben, die aus ihrem Taubenschlag in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden oder für einen solchen Transport bestimmt sind, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie in ihren Herkunftsmitgliedstaat zurückfliegen.

Fußnote(n):

(1)

http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

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