Artikel 2 VO (EU) 2020/688

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für:

a)
gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;
b)
Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;
c)
Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;
d)
Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;
e)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischen Mitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, die zusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb eines Mitgliedstaats gelten.

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