Artikel 2 VO (EU) 2020/688
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für:
- a)
- gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;
- b)
- Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;
- c)
- Unternehmer, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;
- d)
- Unternehmer, die Landtiere und Bruteier transportieren;
- e)
- die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Teil II gilt nur für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, die zwischen Mitgliedstaaten stattfinden, jedoch mit Ausnahme der Artikel 4 bis 6 und von Artikel 63, die zusätzlich für Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern innerhalb eines Mitgliedstaats gelten.
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