ANHANG V VO (EU) 2020/688

ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN MIT WENIGER ALS 20 GEFLÜGELTIEREN (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL) ODER WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL)

1.
Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) müssen gemäß Nummer 2 je nach der betreffenden gelisteten Art negativ auf die folgenden Seuchenerreger getestet worden sein:

a)
Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae;
b)
Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis).

2.
Untersuchung:

a)
bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel müssen die Tiere innerhalb der 21 Tage vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein;
b)
bei Bruteiern und Eintagsküken muss der Herkunftsbestand in den 21 Tagen vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
c)
wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotypen gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur eine bakteriologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellungsmethode muss eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme ermöglichen.

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