ANHANG V VO (EU) 2020/688
ANFORDERUNGEN AN DIE UNTERSUCHUNG VON SENDUNGEN MIT WENIGER ALS 20 GEFLÜGELTIEREN (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL) ODER WENIGER ALS 20 BRUTEIERN VON GEFLÜGEL (AUSGENOMMEN LAUFVÖGEL)
- 1.
-
Sendungen mit weniger als 20 Geflügeltieren (ausgenommen Laufvögel) oder weniger als 20 Bruteiern von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) müssen gemäß Nummer 2 je nach der betreffenden gelisteten Art negativ auf die folgenden Seuchenerreger getestet worden sein:
- a)
- Infektion mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum und S. arizonae;
- b)
- Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis).
- 2.
-
Untersuchung:
- a)
- bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel müssen die Tiere innerhalb der 21 Tage vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein;
- b)
- bei Bruteiern und Eintagsküken muss der Herkunftsbestand in den 21 Tagen vor dem Verladen für den Versand im Wege serologischer und/oder bakteriologischer Untersuchungen negativ auf die Seuchen gemäß Nummer 1 getestet worden sein, sodass eine mögliche Infektion bei einer Prävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann;
- c)
- wenn die Tiere mit einem beliebigen Salmonella- oder Mycoplasma-Serotypen gegen eine Infektion geimpft wurden, muss nur eine bakteriologische Untersuchung durchgeführt werden. Die Feststellungsmethode muss eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme ermöglichen.
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