ANHANG VI VO (EU) 2020/688

KRITERIEN FÜR IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT

Attenuierte Lebendimpfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit müssen aus einem Virusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt werden, dessen Originalsaatvirus (Master Seed) geprüft wurde und einen Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) von
a)
unter 0,4 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 107 EID50 (50 % Embryo-Infektionsdosis) verabreicht werden; oder
b)
unter 0,5 ergab, sofern jedem Vogel beim ICPI-Test nicht weniger als 108 EID50 verabreicht werden.

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