ANHANG VII VO (EU) 2020/688

GÜLTIGKEIT DER TOLLWUTIMPFUNG UND RISIKOMINDERUNGSMABNAHMEN IN BEZUG AUF ANDERE SEUCHEN ALS TOLLWUT

Teil 1

Die Gültigkeitsanforderungen für Impfungen gegen eine Infektion mit dem Tollwut-Virus gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Vorschriften. Wenn in einem Mitgliedstaat für andere Carnivora als Hunde, Katzen und Frettchen keine Tollwutimpfung zugelassen ist, sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG durchgeführte Tollwutimpfungen als gültig anzusehen.

Teil 2

1.
Die Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii entsprechen den Maßnahmen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772(2) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission(3).
2.
Abweichend von Nummer 1 ist die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d genannte Behandlung anderer Canidae als Hunde gegen einen Befall mit Echinococcus multilocularis frühestens 48 Stunden vor dem Eingang in einen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 aufgeführten Mitgliedstaat oder in eine dort aufgeführte Zone eines Mitgliedstaats durchzuführen und zu dokumentieren.
3.
Bei den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf andere Seuchen als eine Infektion mit dem Tollwut-Virus und einen Befall mit Echinococcus multilocularis gemäß Artikel 53 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 55 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlassene vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen, die auf die betroffenen Arten von Carnivora Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.5.2018, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 1).

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