ANHANG VIII VO (EU) 2020/688

IN VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN UND MELDUNGEN VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Teil 1

1.
Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
b)
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
ii)
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
ii)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)
Tierart und -kategorie und gegebenenfalls die Identifikation;
e)
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)
den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
ii)
den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand der Tiere, einschließlich gegebenenfalls der Untersuchungsergebnisse;
iii)
die zu versendenden Tiere, einschließlich gegebenenfalls Untersuchungsergebnissen oder Impfungen;

f)
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

2.
Die in Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für Bruteier, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
b)
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und

i)
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
ii)
wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
ii)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)
die Kategorie von Bruteiern;
e)
die Angaben, die eine Identifizierung der Bruteier ermöglichen:

i)
die Art und gegebenenfalls die Identifikation der Tiere, von denen sie stammen;
ii)
gegebenenfalls die Kennzeichnung der Bruteier;
iii)
Ort und Datum ihrer Sammlung;

f)
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf

i)
den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
ii)
den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
iii)
die Tiere, von denen die Bruteier stammen, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
iv)
die zu versendenden Bruteier;

g)
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

3.
Die in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
b)
Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden;
c)
Bestimmungsort, und

i)
wenn es sich bei dem Bestimmungsort um das Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen; oder
ii)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)
Tierart und -kategorie;
e)
Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.

Teil 2

Die Meldung zur Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben in einen anderen Mitgliedstaat muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a)
Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
b)
Name, Anschrift und individuelle Zulassungsnummer des Versandbetriebs;
c)
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und

i)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
ii)
wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;

d)
Tierart und -kategorie sowie Anzahl und Größe der Völker;
e)
Versanddatum.

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