ANHANG VIII VO (EU) 2020/688
IN VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN UND MELDUNGEN VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN
Teil 1
- 1.
-
Die in Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
- b)
-
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- c)
-
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- d)
- Tierart und -kategorie und gegebenenfalls die Identifikation;
- e)
-
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf
- i)
- den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
- ii)
- den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand der Tiere, einschließlich gegebenenfalls der Untersuchungsergebnisse;
- iii)
- die zu versendenden Tiere, einschließlich gegebenenfalls Untersuchungsergebnissen oder Impfungen;
- f)
- Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
- 2.
-
Die in Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 72 der vorliegenden Verordnung genannte Veterinärbescheinigung für Bruteier, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
- b)
-
Name und Anschrift des Versandbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Versandbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- c)
-
Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- d)
- die Kategorie von Bruteiern;
- e)
-
die Angaben, die eine Identifizierung der Bruteier ermöglichen:
- i)
- die Art und gegebenenfalls die Identifikation der Tiere, von denen sie stammen;
- ii)
- gegebenenfalls die Kennzeichnung der Bruteier;
- iii)
- Ort und Datum ihrer Sammlung;
- f)
-
Informationen über die Tiergesundheitslage und zusätzliche Garantien in Bezug auf
- i)
- den Herkunftsmitgliedstaat oder die Herkunftszone eines Mitgliedstaats;
- ii)
- den Herkunftsbetrieb und Herkunftsbestand, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
- iii)
- die Tiere, von denen die Bruteier stammen, gegebenenfalls einschließlich der Untersuchungsergebnisse;
- iv)
- die zu versendenden Bruteier;
- g)
- Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
- 3.
-
Die in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannte Veterinärbescheinigung für wild lebende Landtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
- b)
- Ort, an dem die Tiere gefangen und für den Versand verladen wurden;
- c)
-
Bestimmungsort, und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsort um das Habitat handelt, den Ort, an dem die Tiere entladen werden sollen; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- d)
- Tierart und -kategorie;
- e)
- Datum und Ort der Ausstellung sowie Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Ursprungsortes der Sendung.
Teil 2
Die Meldung zur Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben in einen anderen Mitgliedstaat muss mindestens folgende Informationen enthalten:- a)
- Name und Anschrift des Versenders und Empfängers;
- b)
- Name, Anschrift und individuelle Zulassungsnummer des Versandbetriebs;
- c)
- Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs, und
- i)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen zugelassenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer dieses Betriebs; oder
- ii)
- wenn es sich bei dem Bestimmungsbetrieb um einen registrierten Betrieb handelt, die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs;
- d)
- Tierart und -kategorie sowie Anzahl und Größe der Völker;
- e)
- Versanddatum.
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