ANHANG IX VO (EU) 2020/688
RISIKOMINDERUNGSMAẞNAHMEN FÜR INFEKTIONEN MIT DEM VIRUS DER EPIZOOTISCHEN HÄMORRHAGIE BEI VERBRINGUNGEN GEHALTENER HUFTIERE IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN
Teil 1
- 1.
- Bei Verbringungen gehaltener Huftiere in andere Mitgliedstaaten können saisonal von der epizootischen Hämorrhagie freie Zonen eingerichtet werden, wenn der Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer entomologischen Überwachung gemäß Teil 2 nachgewiesen wurden,
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 kann die entomologische Überwachung auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Nachweise durch weitere Kriterien wie die Temperatur ersetzt werden, um den Beginn und das Ende des vektorfreien Zeitraums zu untermauern, wenn der vektorfreie Zeitraum während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren erfolgreich nachgewiesen wurde.
- 3.
- Der Status „saisonal frei von epizootischer Hämorrhagie” einer Zone muss unverzüglich annulliert werden, wenn das Ende des vektorfreien Zeitraums oder die Zirkulation des Virus der epizootischen Hämorrhagie nachgewiesen werden.
Teil 2
- 1.
- Die entomologische Überwachung umfasst mindestens ein aktives jährliches Programm zum Vektoreneinfang durch ständig aufgestellte Ansaugfallen, mit deren Hilfe die Populationsdynamik des Vektors sowie, falls relevant, der vektorfreie Zeitraum bestimmt werden kann.
- 2.
-
Es sind Ansaugfallen mit Ultraviolettlicht gemäß festgelegten Protokollen zu verwenden. Die Fallen müssen die ganze Nacht über und mindestens mit der folgenden Häufigkeit betrieben werden:
- a)
- eine Nacht pro Woche im Monat vor dem erwarteten Beginn und im Monat vor dem erwarteten Ende des vektorfreien Zeitraums und
- b)
- eine Nacht pro Monat im vektorfreien Zeitraum.
Auf der Grundlage der in den ersten drei Jahren des Betriebs der Ansaugfallen gewonnenen Erkenntnisse kann die Häufigkeit ihrer Aufstellung angepasst werden.
- 3.
- In jeder geografischen Einheit von 45 km × 45 km in der gesamten Zone, die saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie ist, muss mindestens eine Ansaugfalle aufgestellt werden, und die geografischen Einheiten können an die epidemiologische Lage angepasst werden. Ein Teil der in den Ansaugfallen gesammelten Kleinmücken ist an ein spezialisiertes Labor zu senden, das in der Lage ist, die Vektorarten oder -komplexe, auf die Verdacht besteht, zu zählen und zu identifizieren.
- 4.
- Sofern diese entomologische Überwachung im Rahmen der Bestimmung eines vektorfreien Zeitraums organisiert wird, muss ein maximaler Schwellenwert von Culicoides-Arten für die Interpretation der Ergebnisse definiert werden. Fehlen fundierte Erkenntnisse zur Unterstützung der Bestimmung des maximalen Schwellenwertes, so ist dafür das völlige Fehlen von Culicoides-imicola-Exemplaren und weniger als fünf parer Culicoides je Falle heranzuziehen.
Teil 3
Ein vektorgeschützter Betrieb muss die folgenden Anforderungen erfüllen:- a)
- Er ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren ausgestattet;
- b)
- die Öffnungen sind mit Gittern mit geeigneter Maschenweite gegen Vektoren abgeschirmt, die regelmäßig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren sind;
- c)
- im vektorgeschützten Betrieb und in seiner Umgebung findet eine Vektorenüberwachung und -bekämpfung statt;
- d)
- es werden Maßnahmen getroffen, um Brutstätten für Vektoren in der Nachbarschaft des vektorgeschützten Betriebs zu begrenzen oder zu beseitigen, und
- e)
- es sind Standardverfahren einschließlich der Beschreibung von Notfall- und Alarmsystemen für die Abläufe im vektorgeschützten Betrieb und für den Transport der Tiere zum Verladeort vorhanden.
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