Artikel 18 VO (EU) 2020/688

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten

Abweichend von den in Artikel 15 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schafe und Ziegen in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

b)
die Tiere sind durch Folgendes gekennzeichnet:

entweder

i)
kommen sie aus einem Betrieb, der mit oder ohne Impfung der Schafe und Ziegen frei von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis ist;

oder

ii)
sie sind älter als sechs Monate und wurden mithilfe einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis unterzogen, die anhand einer in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

oder

iii)
sie sind kastriert;

c)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus bei gehaltenen Landtieren gemeldet wurden;
d)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
e)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.

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