Artikel 19 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten

(1) Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere haben sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit ihrer Geburt kontinuierlich in dem Betrieb aufgehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen;
b)
jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang der unter Buchstabe a genannten Tiere aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht und in den Betrieb eingestallt werden, in dem sich die genannten Tiere aufgehalten haben, werden so getrennt gehalten, dass sie weder direkt noch indirekt mit irgendeinem anderen Tier in diesem Betrieb in Berührung kommen;
c)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
d)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;
e)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
f)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schweinen gemeldet wurden und bei dem in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Abgang

entweder

i)
Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung, einschließlich hinsichtlich Haltungsbedingungen und Fütterungssystemen, durchgeführt wurden, um erforderlichenfalls die Übertragung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis von wild lebenden Tieren von für diese Seuche gelisteten Arten auf die in dem Betrieb gehaltenen Schweine zu verhindern, und nur Schweine aus Betrieben mit gleichwertigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung eingestallt wurden;

oder

ii)
bei den im Betrieb gehaltenen Schweinen zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang III Nummern 1 und 2 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis durchgeführt wurden und während dieses Zeitraums

nur Schweine aus Betrieben, die die in Ziffer i oder in dieser Ziffer vorgesehenen Maßnahmen durchführen, in den unter Buchstabe a genannten Betrieb eingestallt wurden;

— falls bei in dem Betrieb gehaltenen Schweinen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gemeldet wurde — Maßnahmen gemäß Anhang III Nummer 3 ergriffen wurden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

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