Artikel 20 VO (EU) 2020/688

Ergänzende Anforderungen an Verbringungen gehaltener Schweine in andere Mitgliedstaaten oder in Zonen derselben mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür

(1) Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit” , wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen, nicht gegen Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit geimpft sind und sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit” ;

oder

ii)
die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Bei unter vier Monate alten Schweinen, die von mit einem Markerimpfstoff (negativer gE-Marker) geimpften Muttertieren geboren wurden, kann zum Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit die in Anhang I Teil 7 vorgesehene Diagnosemethode verwendet werden. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)
die Tiere wurden mithilfe der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethode einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das komplette Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(2) Unternehmer verbringen gehaltene Schweine nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für das Virus der Aujeszkyschen Krankheit, wenn sie den Anforderungen des Artikels 19 entsprechen und entweder die unter Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeführten Anforderungen erfüllt sind:

a)
Falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist,

ist entweder folgende Anforderung erfüllt:

i)
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit” ;

oder

ii)
der Betrieb befindet sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit;

oder

iii)
gegebenenfalls wurden die Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand einer Probe, die in den letzten 15 Tagen vor ihrem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war. Die Zahl der untersuchten Schweine muss zumindest den Nachweis einer Seroprävalenz von 10 % der Sendung mit einem Konfidenzniveau von 95 % ermöglichen;

b)
falls die Tiere aus einem Betrieb kommen, der nicht frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit ist, sind folgende Anforderungen erfüllt:

i)
sie wurden über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten;

und

ii)
sie wurden gegebenenfalls mithilfe einer der in Anhang I Teil 7 vorgesehenen Diagnosemethoden einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das Vollvirus der Aujeszkyschen Krankheit oder von Antikörpern gegen das gE-Protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen, die anhand zweier Proben, die im Abstand von mindestens 30 Tagen entnommen wurden, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die letzte Probenahme in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang erfolgte.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine im Sinne des Artikels 21.

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