Artikel 21 VO (EU) 2020/688

Ausnahmeregelung für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten gehaltenen Schweinen in andere Mitgliedstaaten

(1) Abweichend von den in Artikel 19 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere aus einem Betrieb kommen,

a)
in dem bei gehaltenen Landtieren in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
b)
in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde.

(2) Abweichend von den in Artikel 20 festgelegten Anforderungen dürfen Unternehmer zur Schlachtung bestimmte gehaltene Schweine in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben verbringen, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit” hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit verfügt, wenn sie den Anforderungen in Absatz 1 entsprechen und folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit gemeldet wurden;
b)
die Tiere werden auf direktem Weg zum Schlachthof im Bestimmungsmitgliedstaat transportiert, ohne in diesem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben oder in einem Durchfuhrmitgliedstaat oder in einer Zone desselben, der/die den Status „frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit” hat, aufgetrieben zu werden.

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