Artikel 22 VO (EU) 2020/688

Anforderungen an Verbringungen von Equiden in andere Mitgliedstaaten

(1) Unternehmer verbringen Equiden nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)
Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, bei dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)
die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden;

und

ii)
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe einer der in Anhang I Teil 3 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tiers aus dem Betrieb entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

b)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Beschälseuche gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten 2 Jahren vor dem Abgang ein Fall/Fälle von Beschälseuche gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)
die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder alle infizierten männlichen Equiden kastriert wurden;

und

ii)
die in dem Betrieb verbliebenen Equiden mit Ausnahme der in Ziffer i genannten kastrierten Equiden mithilfe der in Anhang I Teil 8 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf Beschälseuche unterzogen wurden, die anhand von Proben, die mindestens sechs Monate nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

c)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 90 Tagen vor dem Abgang kein Fall von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, in dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Abgang ein Fall/Fälle von ansteckender Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde(n), galten für den betroffenen Betrieb nach dem letzten Ausbruch so lange Verbringungsbeschränkungen, bis:

i)
die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde;

und

ii)
die in dem Betrieb verbliebenen Tiere mithilfe der in Anhang I Teil 9 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden, die anhand von zwei Proben, die im Abstand von mindestens drei Monaten nach Abschluss der in Ziffer i beschriebenen Maßnahmen entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde;

d)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 6 Monaten vor dem Abgang kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde, oder sollten sie aus einem Betrieb kommen, der sich in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben befindet, in dem/der in den letzten 2 Jahren ein Fall/Fälle von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde(n), erfüllen sie die Bedingungen gemäß Ziffer i und entweder die Bedingungen gemäß Ziffer ii oder gemäß Ziffer iii:

i)
über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang sind sie klinisch gesund geblieben, und die unter Ziffer ii oder Ziffer iii genannten Tiere, bei denen ein Anstieg der täglich gemessenen Körpertemperatur oberhalb des physiologischen Normalbereichs ermittelt wurde, wurden mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe a vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis mit Negativbefund unterzogen;

und

ii)
die Tiere wurden über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen in Quarantäne gehalten, bei der sie vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren, und

entweder

mindestens 60 Tage und höchstens zwölf Monate vor dem Versanddatum mit einer vollständigen Erstimpfung und einer Auffrischungsimpfung gemäß den Herstellerangaben gegen die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft;

oder

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die mindestens 14 Tage nach der Einstallung in Quarantäne entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war;

iii)
die Tiere wurden

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung auf die Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand von zwei gepaarten Proben, die im Abstand von 21 Tagen entnommen wurden, ohne Antikörpertiteranstieg durchgeführt wurde, wobei die zweite Probenahme in den letzten 10 Tagen vor dem Abgangsdatum erfolgte;

und

mithilfe der in Anhang I Teil 10 Nummer 2 vorgesehenen Diagnosemethode einer Untersuchung zum Nachweis des Virus-Genoms der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis unterzogen, die anhand einer Probe, die innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang entnommen wurde, durchgeführt wurde und deren Befund negativ war, wobei die Tiere im Zeitraum von der Probenahme bis zum Abgang vor Angriffen durch Vektorinsekten geschützt waren;

e)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang bei gehaltenen Landtieren keine Infektionen mit dem Tollwut-Virus gemeldet wurden;
f)
die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang kein Fall von Milzbrand bei Huftieren gemeldet wurde;
g)
die Tiere sind nicht mit gehaltenen Tieren von Arten in Berührung gekommen, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Seuchen gelistet sind und die in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang nicht die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anforderungen und in den letzten 15 Tagen vor dem Abgang nicht die unter Buchstabe f aufgeführte Anforderung erfüllt haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c gelten die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Verbringungsbeschränkungen für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, nachdem das letzte in dem Betrieb befindliche Tier einer der Arten, die für die jeweilige in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Seuche gelistet sind, entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurde und die Räumlichkeiten gereinigt und desinfiziert wurden.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde gibt der Unternehmer, der die in Artikel 76 genannte Veterinärbescheinigung beantragt, die Adressdaten derjenigen Equidenbetriebe an, in denen die zu verbringenden Equiden in den letzten 30 Tagen vor der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat gehalten wurden.

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