Artikel 72 VO (EU) 2020/688
Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden.
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