Artikel 73 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder

(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Rinder, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 10 und gegebenenfalls der in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Anforderungen.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 14 vorgesehenen Anforderungen.

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