Artikel 74 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen
(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
- a)
- im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2;
- b)
- im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3;
- c)
- im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4;
- d)
- Artikel 17, soweit zutreffend.
(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:
- a)
- Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h;
- b)
- entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16;
- c)
- Artikel 17, soweit zutreffend.
(3) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 18 vorgesehenen Anforderungen.
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