Artikel 75 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine

(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Schweine, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 19 und gegebenenfalls der in Artikel 20 vorgesehenen Anforderungen.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 21 vorgesehenen Anforderungen.

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