Artikel 76 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden
(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung
- a)
-
wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt;
oder
- b)
-
kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden,
- i)
-
die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;
oder
- ii)
- die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.
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