Artikel 76 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden

(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung

a)
wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt;

oder

b)
kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden,

i)
die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

oder

ii)
die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden.

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