Artikel 77 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae
(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Camelidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 23 und gegebenenfalls der in Artikel 24 vorgesehenen Anforderungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 25 vorgesehenen Anforderungen.
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