Artikel 78 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae

(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Cervidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 26 und gegebenenfalls der in Artikel 27 vorgesehenen Anforderungen.

(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 28 vorgesehenen Anforderungen.

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