Artikel 79 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere
(1) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten sonstigen gehaltenen Huftiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 29 und gegebenenfalls der in Artikel 30 vorgesehenen Anforderungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Anforderungen.
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