Artikel 80 VO (EU) 2020/688

Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel

Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen:

a)
im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
b)
im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
c)
im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend;
d)
im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend.

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