Artikel 81 VO (EU) 2020/688
Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel
(1) Die von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen.
(2) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben sowie eine Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 und, wenn Vögel in einem einzigen registrierten Betrieb versammelt werden, der Anforderungen gemäß Artikel 67 Absatz 2.
(3) Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Brieftauben enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 68 vorgesehenen Anforderungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.